Notstandsbeihilfe - Beiträge bei Schäden aufgrund höherer Gewalt
Wofür kann angesucht werden
Die Beihilfe bezieht sich auf die Behebung von Schäden an Liegenschaften und Infrastrukturen nach Naturereignissen. Die Liegenschaften müssen vorwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Charakter aufweisen.
Höhe der Beihilfe
Die Beihilfe beträgt bis zu 70% der anerkannten Ausgaben. Der maximale Beitrag beläuft sich auf 25.000,00 Euro.
Anspruchsberechtigte
- Gemeinden;
- Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte;
- Genossenschaften, Konsortien und anderen Vereinigungen;
- Private.
Die Anspruchsberechtigten müssen Eigentümer oder Pächter von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften sein.
Gesuchstellung
Das Gesuch ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Schadereignis beim gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat einzureichen.
Das zuständige Forstinspektorat kontrolliert die Vollständigkeit des Gesuches und der beigelegten Unterlagen. Bei einem Lokalaugenschein wird festgestellt, ob die Arbeiten gefördert werden können. Außerdem wird das Vorhaben in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht überprüft.
Die Arbeiten dürfen nicht vor dem positiven Fach- und Finanzgutachten begonnen werden. Ausgenommen davon sind dringende und unaufschiebbare Maßnahmen.
Kontakt
Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat.
Die Unterlagen für ein Beitragsansuchen finden sich im Dienst Notstandsbeihilfe der Landesverwaltung.