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Notstandsbeihilfe - Beiträge bei Schäden aufgrund höherer Gewalt

Bei Schäden an Infrastrukturen nach Naturereignissen kann die Notstandsbeihilfe beantragt werden.
Bei Schäden an Infrastrukturen nach Naturereignissen kann die Notstandsbeihilfe beantragt werden.

Wofür kann angesucht werden

Die Beihilfe bezieht sich auf die Behebung von Schäden an Liegenschaften und Infrastrukturen nach Naturereignissen. Die Liegenschaften müssen vorwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Charakter aufweisen. 

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe beträgt bis zu 70% der anerkannten Ausgaben. Der maximale Beitrag beläuft sich auf 25.000,00 Euro.

Anspruchsberechtigte

  • Gemeinden;
  • Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte;
  • Genossenschaften, Konsortien und anderen Vereinigungen;
  • Private.

Die Anspruchsberechtigten müssen Eigentümer oder Pächter von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften sein. 

Gesuchstellung

Das Gesuch ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Schadereignis beim gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat einzureichen.

Das zuständige Forstinspektorat kontrolliert die Vollständigkeit des Gesuches und der beigelegten Unterlagen. Bei einem Lokalaugenschein wird festgestellt, ob die Arbeiten gefördert werden können. Außerdem wird das Vorhaben in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht überprüft.

Die Arbeiten dürfen nicht vor dem positiven Fach- und Finanzgutachten begonnen werden. Ausgenommen davon sind dringende und unaufschiebbare Maßnahmen.

Kontakt

Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat.


Die Unterlagen für ein Beitragsansuchen finden sich im Dienst Notstandsbeihilfe der Landesverwaltung.

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