Pflanzen und Samen
Rechtliche Regelung
Mit dem Artikel „30 bis“ des Forstgesetzes (LG 21/1996) wurden die Weichen für die Übernahme der Richtlinie 1999/105/EG vom 22.12.1999 in die Landesgesetzgebung gestellt, nachdem auch der Staat diese Richtlinie mit Legislativdekret Nr. 386 vom 10 November 2003 übernommen hat. Damit hat die Landesverwaltung beschlossen:
- Die Details des Handels und der Produktion von forstlichem Pflanz- und Saatgut gemäß Richtlinie 1999/105/EG mit eigener Durchführungsbestimmung zu regeln;
- Die Landesabteilung Forstwirtschaft mit der Umsetzung und Kontrolle der neuen Regelung zu beauftragen (=Autorità territoriale);
- Die Strafsätze zu definieren (kommen nach dem Erlass der Durchführungsbestimmungen zur Anwendung).
Anwendungsbereich
Das Gesetz ist nur für forstliches Vermehrungsgut (Pflanz- und Saatgut, Pflanzenteile) anzuwenden, das in Verkehr gebracht (=verkauft, an andere Waldbesitzer auch kostenlos abgegeben, verschenkt) oder ein- und/oder ausgeführt wird. Es gilt nicht für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird (Eigenproduktion) oder nicht für forstliche Zwecke genutzt wird (z.B. Zierpflanzen). Die Liste der betroffenen Baumarten und künstlichen Hybriden wurde bereits in der Richtlinie 1999/105/EU festgelegt und von Italien laut nationaler Bedürfnisse ergänzt (Liste).
Zweck des Gesetzes ist die Bereitstellung von hochwertigem und herkunftsgesichertem forstlichen Saat- und Pflanzgut. Dies bedeutet, dass von forstlichen Pflanzen, welche für Aufforstungen verwendet werden, die Herkunft des Samens lückenlos dokumentiert werden muss und diese Informationen dem Waldbesitzer zugänglich gemacht werden müssen. Diese Nachverfolgbarkeit der Herkunft und die Verwendung von standortsgerechtem Pflanzgut sind deshalb so wichtig, weil sich die Waldbestände sich im Laufe der Zeit an die vielfältigen orographischen und klimatischen Gegebenheiten des Landes genetisch angepasst haben. Neben der Höhenlage müssen auch pedologische und klimatische Faktoren berücksichtigt werden. Durch die einheitliche Regelung innerhalb der Europäischen Union wird der Handel mit Forstpflanzen zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert.