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Wolfsschäden und Vergütung

Dekorative Grafik

Der Beschluss der Landesregierung Nr. 415 vom 16. Mai 2023 regelt unter anderem die Entschädigung für Schäden durch geschützte Wildtiere an landwirtschaftlichen Kulturen und an Nutztierbeständen.

Grundvoraussetzungen für Entschädigungen sind:

  1. Umgehende Meldung von fehlenden Tieren oder gerissenen Tieren an die zuständige Behörde (Notruf 112 wählen).
  2. Amtliche Bewertung/Beurteilung der Sachlage bzw. Übergriffe/Risse.
  3. Von der Amtsperson bestätigter Riss durch Großraubwild bzw. über Genetik
  4. Im Kausalzusammenhang stehende Verluste (z.B. Absturz bei Übergriff, d.h. ein Teil der Tiere gerissen und ein Teil der Tiere abgestürzt) werden auch vergütet.

Festgestellte Schäden von Großraubwild werden zu 100% vergütet. Die Richtpreise für die Entschädigung werden jährlich von der Abteilung Landwirtschaft festgelegt.

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