Geschichte des Landesforstkorps
Spiegelbild und Wegbegleiter der Südtiroler Autonomie
Seit dem Mittelalter gibt es im „Land im Gebirge“ Regelungen zum Schutz des Waldes - wie beispielsweise jene von anno 1190 aus dem heutigen Gries bei Bozen: „Wer sich unterfängt, den Gemeindewald zu verwüsten oder anzuzünden, dem soll die Hand abgehauen werden ohne Unterschied des Standes“. Und wo es Bestimmungen mit solchen oder weniger drastischen Strafandrohungen gibt, braucht es auch Amtspersonen, welche die Einhaltung der Regeln überwachen sollen. So sind fast 600 Jahre lang, von 1303 bis 1880, in Tirol in den verschiedenen geschichtlichen Quellen Holzmeister, Forstknechte, Waldhüter, Obristjägermeister, Waldmeister, Forstwärter, Forstwarte und Förster genannt, denen Aufsichts- und Kontrollaufgaben übertragen sind, damit die verschiedenen Ansprüche an den Wald unter einen Hut gebracht bzw. die verschiedenen „Waldfunktionen“ gewährleistet werden können.
Mit dem Friedensvertrag von St. Germain am 10.09.1919 wird das heutige Südtirol ein Teil von Italien und damit übernimmt im „Alto Adige“ diese Funktion bis zum Jahr 1926 das königliche Forstkorps („Corpo Reale delle Foreste“), danach bis September 1943 die „Forstmiliz“ („Milizia Nazionale Forestale“), kurzzeitig das „Provinzial-Forstamt Bozen“, nach seiner Gründung 1948 das Staatsforstkorps („Corpo forestale dello Stato“, CFS) und gleichzeitig, aufgrund der Durchführungsverordnung zum „ersten Autonomiestatut“ (Gesetz 5/1948), bis 1972 das Forstkorps der Region Trentino-Südtirol (CFR). Alle diese Behörden bestehen, besonders bis 1943, überwiegend aus provinzfremden Bediensteten. Wichtigste gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der Forstorgane bleibt bis zum Jahresende 1996 das Königliche Dekret 3267 aus dem Jahre 1923 („Staatsforstgesetz“), welches die Zuständigkeit der Forstbehörde über den Wald hinaus auf das Gebiet mit „forstlich-hydrogeologischer Nutzungsbeschränkung“ auf rund 90% der Landesfläche ausdehnt.
Mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 („Zweites Autonomiestatut“) wird dann die Zuständigkeit im Bereich Forstwirtschaft und Forstkorps auf die beiden autonomen Provinzen Bozen und Trient übertragen. In der Folge wird mit Landesgesetz 33/1973 der Sonderstellenplan des Landesforstkorps errichtet (LFK, „Corpo forestale provinciale“, CFP), mit Landesgesetz 24/1977 der Sonderstellenplan der Waldaufsichtsdienste, und mit Landesgesetz 11/1977 werden Bestimmungen zum Übergang des Personals der Region Trentino-Südtirol in die Stellenpläne der Autonomen Provinz mit Errichtung des Sonderstellenplanes der Forstdienste erlassen. Mit Landesgesetz 16/1995 wird die fast 50 Jahre lang bestehende dienstrechtliche Anlehnung des LFK an den CFS gekappt und mit dem ersten Bereichsabkommen der Landesverwaltung vom 5. Mai 1997 wird das neue vereinheitlichte Landesfortkorps aus der Verschmelzung der drei Sonderstellenpläne geschaffen. Nahezu zeitgleich, am 01.01.1997 tritt das Landesgesetz 21/1996 in Kraft, das “Landesforstgesetz“, in den Grundzügen ähnlich dem Staatsforstgesetz. Seit dem 16. Juli 2016 wird das Staatsforstkorps in allen Regionen Italiens mit Gesetz 124/2015 von der „Arma dei Carabinieri“ übernommen, außer in den Regionen mit Sonderstatut, darunter auch der Autonomen Provinz Bozen, wo das Landesforstkorps weiterhin besteht.
Somit gibt es im Jahre 2022 in Südtirol aufgrund seiner Autonomie ein Landesforstkorps, das sich durchgängig aus einheimischen Bediensteten zusammensetzt, welche seit 1998 bis 2006 in der Landwirtschaftsschule Salern und seit 2008 in der Forstschule Latemar ausgebildet werden. Die wichtigste Grundlage für die Arbeit des Landesforstkorps und des Landesforstdienstes (Landesforstkorps plus Verwaltungsbeamte) ist weiterhin das Landesforstgesetz 1996 mit seinem „forstlichen Dreibein“: Technik-Polizei-Beratung/Förderung.
Der Landesforstdienst erarbeitet aus eigener Initiative im Jahr 2003 sein Leitbild (der erste von 7 Leitsätzen lautet: „Wir tragen Verantwortung für die Ausgewogenheit von Nutzung und Schutz der Lebensräume“) und im Jahr 2013 erstellt er den Leistungskatalog mit 11 Aufgabenbereichen. Dieser breitgefächerte Katalog mit insgesamt 123 Einzelleistungen zeigt, welch vielfältige und widersprüchliche Anforderungen heutzutage die Gesellschaft an den Naturraum, allem voran den Wald, stellt. Damit der Ausgleich dieser Interessen gelingt und es eine nachhaltige Entwicklung geben kann, braucht es gerade heute Amtspersonen, die darüber wachen.
Florian Blaas
August 2022